Draisstraße 2, 76571 Gaggenau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausschließlich und oh­ne erneuten Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kun­den erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kun­den die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Per­so­nes des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.     Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bezeichnet ist. Ver­trä­ge kommen wahlweise durch unsere schriftliche Annahme der Bestellung, eine Auf­trags­be­stä­ti­gung oder aber mit Auslieferung der Ware zustande.

2.     Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Auskünfte über seine Bonität eingeholt wer­den. Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorkasse aus­zu­lie­fern.

3.     Abbildungen und Beschreibungen sowie Maß- und Mengenangaben sind nur dann ver­bind­lich, wenn dies zuvor schriftlich bestätigt wurde. Die Beschaffenheit der zu erbringenden Leis­tung richtet sich im übrigen ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Än­de­run­gen in der Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegende Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden dadurch nicht ein­ge­schränkt wird.

Mit dem Zustandekommen des Vertrages bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen- und Ma­ße in seinen Bestellungen oder in seinen Dokumenten auf seinen von ihm geprüften An­ga­ben basieren. Nachträgliche Abweichungen zu den Angaben des Kunden gehen zu seinen Las­ten ebenso wie dadurch bedingte Mehrkosten.

Unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages hat der Kunde einen kompetenten An­sprech­part­ner, der die für die Durchführung notwendigen Entscheidungen treffen kann oder un­ver­züg­lich herbeiführt, zu benennen.

Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auf­tra­ges zu ermöglichen und wird sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen sei­ner­seits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos er­bracht werden.

Sofern für die Durchführung des Auftrages die Bedienung einer Maschine des Kunden er­for­der­lich sein sollte, stellt dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienungspersonal seines Un­ter­neh­mens bereit.

Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendige be­triebs­in­ter­ne Informationen hat der Kunde ohne Aufforderung unmittelbar nach Ver­trags­schluss zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Kunde ausreichend kostenlose Muster und Ver­pa­ckungs­fo­lien zum Einfahren und zur Abnahme der Maschine zur Verfügung zu stellen; soll­te dies nicht erfolgen und es zu Mehraufwand kommen, hat der Kunde die diesbezüglichen (Mehr-) Kosten zu erstatten.

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in die Rech­nung gesondert ausgewiesen. Im übrigen sind sämtliche Preise Nettopreise.

Der Abzug eines des Skontos bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung der Rechnung zur Zahlung fällig.

Lieferzeiten und Termine bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Fristen beginnen mit Zu­gang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Aus­lie­fe­rung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Beginn setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und das Vorliegen der von ihm bei­zu­brin­gen­den Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige, vom Kunden nach Ver­trags­schluss verlangte Änderungen, verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend.

Von Schoch nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse verlängern die vereinbarten Lie­fer­fris­ten und Termine für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen An­lauf­zeit. Sollte die Verzögerung länger als sechs Monate andauern, ist der Kunde Nachsetzung ei­ner angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht er­füllt ist.

Wird Schoch nach dem vorstehenden Absatz von der Lieferverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Fertigstellungstermin, hat der Kunde kein Scha­dens­er­satz­an­spruch.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen, ist Schoch berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben da­von unberührt. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­ner­ver­zug geraten ist.

Eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB bleibt unberührt. Ebenso haftet Schoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so­fern als Folge eines zu vertretenen Lieferverzuges der Kunde berechtigt sein sollte, da sein In­te­res­se an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Schoch haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Schoch zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Schoch dabei zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Schoch zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung be­ruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Scha­den begrenzt.

Schoch haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Schoch zu ver­tre­ten­de Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht be­ruht; dabei ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein­tre­ten­den Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags zwecks gefährdet ist.

Im übrigen haftet Schoch im Fall des Lieferverzuges für Verzugsschäden maximal in Höhe von 5 % des Lieferwertes.

Die Gefahr geht in allen Fällen einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme auch bei fracht­frei­er Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kun­den über. Das gilt auch, wenn Schoch selbst den Transport vornimmt. Verzögert sich die Ab­sen­dung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Mangels entgegenstehender Vorgabe bestimmt Schoch die Art und Weise der Verpackung und des Versandes sowie des Transports. Sofern der Kunde schriftlich beantragt, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgedeckt.

Bei Werkleistungen oder vereinbarter Abnahme geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kun­den auf ihn über. Ein bei Schoch durchgeführter „Factory-Acceptance-Test„ steht der Abnahme gleich, wenn der Kunde die Funktionsfähigkeit der Maschine mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Der Kunde darf dabei die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Et­wai­ge Kosten für die Abnahmetermine kann der Kunde nicht erstattet verlangen.

Die Ware bleibt im Eigentum von Schoch, bis sämtliche Ansprüche aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Kunden erfüllt sind.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Schoch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Rechte im Sinne des § 771 ZPO erhoben werden können.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht ge­gen­über Schoch in Verzug ist, weiterverkaufen. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Hö­he des Endrechnungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuer ab an Schoch, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser For­de­rung bleibt der Kunde auch nach der erfolgten Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die For­de­rung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Schoch verpflichtet sich jedoch, die Abtretung nicht offen zu legen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den ver­ein­nahm­ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen.

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus dass dieser seinen nach § 377 HGB ge­schul­de­ten Untersuchungs- und Rübeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Werk­leis­tun­gen gilt § 377 HGB entsprechend.

Für gebrauchte Waren leistet Schoch keine Gewähr, es sei denn, Schoch haftet für Arglist oder we­gen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nach­er­fül­lung geltend zu machen, wobei Schoch die Wahl der Art der Nacherfüllung vor­be­hal­ten bleibt. Erst bei zweifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde sein Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, ausüben.

Schoch haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Scha­dens­er­satz­an­sprü­che geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Schoch, den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist hingegen im Fall eines Lieferregresses nach § 478, 479 BGB bzw. 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a  Abs. 1 Nr. 2 bleiben unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachtes Anspruches -ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sons­ti­ger Pflichtverletzung oder deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Das gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistungserstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Scha­dens­er­satz­haf­tung gegenüber Schoch ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter von Schoch, deren Vertreter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen.

Entwürfe, Berechnungen, Pläne, Muster, Modelle, Zeichnungen, Software und Maschinen sind das Know-How von Schoch und unterliegen gewerblichen Schutzrechten. Sie dürfen vom Kun­den weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.

Für jeden Fall der Verletzung fällt eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an. Die Vertragsstrafe wird in einem Rahmen zwischen 5.001,00 € – 50.000,00 € von Schoch nach billigem Ermessen festgesetzt und ist einer ge­richt­li­chen Überprüfung zugänglich. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Schoch gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung ohne Zustimmung an Dritte abzutreten oder Auftritte zu übertragen. Das glei­che gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen Schoch entstandene Forderungen und Rechte.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig fest­ge­stellt, unbestritten oder von Schoch anerkannt sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn seine Ge­gen­an­sprü­che aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrühren.

Schoch ist auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben. In diesen Fällen haftet Schoch für den Dritten wie für ei­nen eigenen Erfüllungsgehilfen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz von Schoch. Darüber hinaus ist Schoch ebenfalls berechtigt, seine Rechte auch am Sitz des Kunden geltend zu machen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.

Wir sind nicht gesetzlich dazu verpflichtet, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Wir werden auch freiwillig nicht an einem derartigen Verfahren teilnehmen.